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WICHTIGE INFORMATION zum Antikörpertest auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2

Nach jetzigem Kenntnisstand gibt es keinen Corona-Antikörpertest, welcher als solcher über die GKV abgerechnet werden kann. Ein entsprechender Beschluss zur Antikörpertestung konnte noch nicht gefasst werden. Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können allerdings serologische Untersuchungen zum indirekten Erregernachweis mittels Antikörpertestung bis auf weiteres mit der GOP 32641 in Verbindung mit der Kennziffer 88240 abgerechnet werden.

Der veranlassende Arzt und der Laborarzt müssen die Leistungen am Behandlungstag mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Diese können ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt für einen indirekten Erregernachweis mittels Serokonversion oder Titeranstieg indiziert sein.

Hierfür ist die Feststellung einer Serokonversion/eines Titeranstiegs in zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden, da späte Serokonversionen beschrieben sind. Unabhängig davon spielen Antikörpernachweise für die Diagnostik in der ersten Woche keine Rolle, da zwischen Beginn der Symptomatik und der Nachweisbarkeit spezifischer Antikörper 7 oder mehr Tage vergehen.

Schnellteste sind nicht berechnungsfähig.

Meldung an das Gesundheitsamt
Der positive Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis und muss namentlich vom veranlassenden Arzt und auch vom Laborarzt dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Selbstzahler
Als Individuelle Gesundheitsleistung ergibt sich beim Antikörper-Test auf das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 folgender Preis:
20,40 € (1,0)



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